Satzung des Lunkaryazuchtvereins

Sitz: Mescheder Str. 33, 59889 Eslohe

Gegründet 18.03.2023

Lunkaryazuchtverein

Satzung 

 

§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen „Lunkaryazuchtverein“ (LZV) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Lunkaryazuchtverein (LZV) e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Eslohe und erstreckt sich über ganz Deutschland. 

Anschrift:

Lunkaryazuchtverein e.V.

Eva Fredebeil

Mescheder Str. 33

59889 Eslohe

 

§2 Zweck und Aufgaben 

Der Lunkaryazuchtverein strebt einen Zusammenschluss von Meerschweinchenzüchtern und Haltern an. Der Verein macht sich die allgemeine Beratung und Belehrung in Wort, Schrift und Bild zur Aufgabe. Der Verein verfolgt nicht den Zweck einer gewerblichen Tierzucht. Weitere Aufgaben des Vereins, sind: 

1. Unterstützung der Zucht, sowie die Haltung und Krankheitsbekämpfung. 

2. Ausrichten von Ausstellungen und Schauen, Fortbildungsveranstaltungen, Beratung beim Erwerb von Meerschweinchen, sowie im Bereich des Tierschutzes. 

 

§3 Gemeinnützigkeit 

Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwenden werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

 

§4 Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§5 Mitgliedschaft 

1. Mitglied kann jede Person werden die mindestens das 12. Lebensjahr erreicht hat, auch juristische Personen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Einwilligung des Erziehungsberechtigten. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit. 

2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Anmeldung beim Vereinsvorstand erforderlich. Durch den Beitritt erkennt  der Aufzunehmende die vorliegende Satzung und die bisher von Vorstand und Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse als Verbindlich an. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand. Er kann diese ohne Angabe von Gründen ablehnen. 

3. Interessierte, auch ausländische, natürliche und juristische Personen können förderndes Mitglied werden, um den Vereinszweck gemäß §2 dieser Satzung zu fördern. 

 §6 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. 

2. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine schriftliche Kündigung beim Vorstand erfolgen. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig. 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden (z.B. wegen Vereins schädigendem Verhalten). Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag in Rückstand ist. 

 

§7 Mitgliedsbeiträge 

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, sowie eine einmalige Aufnahmegebühr. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr, wie auch die Fälligkeit, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

3. Vom Mitglied selbst verschuldete Kosten die zu Lasten des Vereins gehen, müssen vom Mitglied getragen werden (z.B. Stornierungsgebühr u. Mahngebühr). 

 

§8 Vereinsstrafen 

Bei Verstößen gegen Vereinsordnungen (z.B. Ausstellungsordnung) können folgende Strafen ausgesprochen werden. 

1. Ermahnung 

2. Verwarnung 

3. Bußgeld 

4. Disqualifikation 

5. Ausstellungssperren 

6. Vereinsausschluss 

7. Das Strafmaß hängt von der Art des Verstoßes ab. Eine bestimmte Reihenfolge sollt möglichst beachtet werden. Die Strafe kann mündlich ausgesprochen werden, muss jedoch innerhalb einer Woche schriftlich dem Betroffenen unter Nennung des Verstoß Grundes mitgeteilt werden. Widerspruch gegen die ausgesprochene Vereinsstrafe ist gestattet, er muss innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Ihre Entscheidung ist letztendlich gültig. 

 

§9 Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie einem Kassenwart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart jeweils einzeln vertreten.

Der Vorsitzende ist gleichzeitig Geschäftsführer des Vereins.

Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Er bleibt im Amt, bis ein anderer gewählt wird. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit wird neu gewählt.

Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.

Die Aufgaben des Vorstands sind u.a.: 

1. Einberufung der Mitgliederversammlung 

2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen 

3. Beschlussfassung über Aufnahme und Ablehnung von Mitgliedern 

4. Beschlussfassung über Anträge, die Ausstellungen betreffen 

5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschuss selbstständiger Untergliederungen sowie deren Mitglieder 

6. Beschlussfassung über Sonderrechte und Pflichten selbstständiger Untergliederungen und deren Mitglieder 

7. Beschlussfassung über die anteilige Höhe der Beiträge von Mitgliedern selbstständiger Untergliederungen 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungspflicht von einer Woche einzuhalten. Ein Vorstandbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn hierzu alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung geben. 

 

§10 Mitgliederversammlung 

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Voraussetzung ist die ordnungsgemäße Beitragszahlung. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands 

2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung 

3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern. 

4. Weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt. 

Mindestens einmal im Jahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Monaten unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an alle Vereinsmitglieder einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, dass von der/dem Versammlungsleiter/in schriftlich festzuhalten ist. Es wird vom Vorstand unterschrieben. Vorschläge zur Wahl des Vorstands müssen spätestens sechs Wochen vor der Wahlversammlung beim Verein eingereicht werden. Mitglieder, die auf der Versammlung nicht anwesend sein können, können die briefliche Wahl beantragen. Das muss spätestens vier Wochen vor der Wahlversammlung erfolgen. Die Briefwahlunterlagen müssen dem Mitglied spätestens vierzehn Tage vor der Wahl zugehen. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Wahlscheine müssen so rechtzeitig zurückgesendet werden, dass sie vor Beginn der Wahlversammlung vorliegen.

 

§11 Auflösung des Vereins 

Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigt er Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Tierheim Meschede  der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 02.2.2023 erstellt und bei der Gründungsversammlung am 18.03.2023 angenommen.

Am 23.09.2023 wurde § 10 der Satzung geändert.